- Kriegsrisiko
- 1. Allgemein: Gefahren des Kriegs und der dem Krieg ähnlichen Gewaltzustände (Bürgerkrieg) gehören zu den von der privaten Versicherungswirtschaft i.d.R. nicht versicherbaren Katastrophenrisiken und werden deshalb in den ⇡ Allgemeinen Versicherungsbedingungen i.d.R. ausdrücklich ausgeschlossen (Kriegsklausel). In einzelnen Versicherungszweigen ist der Wiedereinschluss möglich.- 2. Lebensversicherung: Die meisten Versicherungsgesellschaften schließen den Tod des Versicherten im Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen gänzlich aus und sehen für diesen Fall lediglich Auszahlung der ⇡ Deckungsrückstellung vor. In den Versicherungsbedingungen ist aber zugleich festgelegt, dass sich die Deckung der Kriegssterbefälle im Bedarfsfall nach den dann von der Aufsichtsbehörde zu erlassenden allgemein gültigen Vorschriften richten wird.- 3. Transportversicherung: Bei See- und Lufttransporten können bestimmte Kriegs- und damit zusammenhängende Gefahren (z.B. „Minenrisiko“) aufgrund bes. Kriegseinschlussklauseln (z.B. DTV-Kriegsklauseln) gegen Prämienzuschlag übernommen werden. Die Prämien orientieren sich am englischen Markt (⇡ Lloyd's).
Lexikon der Economics. 2013.